Die Steuer-Kolumne

Erlaubnisverfahren für Finanzportfolioverwalter

Jürgen App -

Vorbemerkung

Die Zahl der in Deutschland zugelassenen Finanzdienstleister ist in stetiger Bewegung. Ende 2015 waren es 674 Unternehmen, vier Jahre zuvor waren es 680 Unternehmen. Zwar bleibt ihre Zahl in der Summe seit einigen Jahren relativ konstant, allerdings scheiden jährlich rund 25 - 30 Institute aus der Erlaubnispflicht aus, denen dann jedoch entsprechend eine etwa gleiche Zahl an Markteintritten gegenübersteht. Voraussetzung für den Markteintritt ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Diese ist an vergleichsweise hohe Anforderungen geknüpft.

 

Kritische Punkte

Ist die Entscheidung für die Verfolgung eines Erlaubnisantrags gefallen, sollten bestimmte in der Praxis häufig zu beobachtende kritische Punkte beachtet werden, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden:

 

  • Vollständigkeit Dokumentation: Wichtig ist zunächst, dass das umfangreiche Paket an erforderlichen Unterlagen von A wie Auszug aus dem Handelsregister bis Z wie (Gewerbe-)Zentralregister sowie die diversen gesellschaftsrechtlichen Unterlagen zum Unternehmen möglichst frühzeitig und vollständig eingereicht werden (können). Hierzu gehören u.a. auch die aufbau- und ablauforganisatorischen Dokumentationen einschließlich Vertragsmuster und Geschäftsplanung. Eine strukturierte Planung des „Projektes“ Erlaubnisantrag sollte erfolgen. Mehrfache Nachforderungen durch die Aufsicht sind einer zügigen Durchführung des Verfahrens abträglich.
  • Geschäftsleiter-/Gesellschafterhintergrund: In Bezug auf die von der Aufsicht geforderte Transparenz zum Geschäftsleiter- und Gesellschafter-Hintergrund sind Lebensläufe einzureichen, die detaillierten formalen Anforderungen genügen müssen. Bezüglich der/des Gesellschafter(s) sind die umfangreichen Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung zu beachten. Wichtig ist vor allem auch – möglichst bereits im Vorfeld – abzuklären, ob ein designierter Geschäftsleiter die aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf fachliche Eignung und Leitungserfahrung erfüllt bzw. erfüllen kann.
  • Aufsichtsorgan: Sofern eine Aktiengesellschaft die Erlaubnis beantragt, ist darauf zu achten, dass vorgesehene Mitglieder des Aufsichtsorgans die geforderte Zuverlässigkeit und Sachkunde aufweisen. Da die diesbezüglichen Anforderungen durch die Aufsicht jüngst stark konkretisiert wurden (BaFin Merkblatt Januar 2016), ist aktuell zu beobachten, dass designierte Aufsichtsratsmitglieder intensiv von der Aufsicht durchleuchtet werden. Auch Nachschulungsauflagen durch die BaFin sind teilweise schon ausgesprochen worden.
  • Kapitalanforderungen: Die Kapitalanforderungen bestehen als absolute Mindestkapitalanforderung und als relative Anforderung in Bezug auf die Kostenbasis des Unternehmens. Hier ist darauf zu achten, dass eine – auch formell – sämtlichen Anforderungen entsprechende Kapitalbestätigung vorgelegt wird. Wichtig ist ebenfalls, dass die Kapitalanforderungen auch für den vorzuweisenden Planungszeitraum (drei volle Jahre) durchgängig eingehalten werden. Dies sollte aus den Planungsunterlagen explizit und deutlich hervorgehen.

 

Dauer des Verfahrens

Die Frage nach der Dauer des Verfahrens kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die Dauer hängt ab von der aktuellen Belastung des zuständigen BaFin-Referats und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. Vor allem aber hängt sie ab von der Qualität der vom Unternehmen eingereichten Unterlagen und Informationen. Eine Zeitspanne zwischen acht Wochen und sechs Monaten konnte in der jüngeren Vergangenheit beobachtet werden.

 

Fazit

Werden sämtliche Anforderungen der Aufsicht möglichst frühzeitig zu deren Zufriedenheit erfüllt, so erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass ein Erlaubnisverfahren zügig betrieben und abgeschlossen werden kann. Dennoch empfiehlt es sich, bei den Planungen zur Geschäftsaufnahme aus Vorsichtsgründen einen zeitlichen Puffer einzubauen.

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