Die Strategie-Kolumne

Sieben Digitalisierungs-Siegel

Gastautor -

Von Five Sigma Events und sieben Siegeln


Mathematik ist das Latein der Gegenwart. Mathematik zieht sich, wie seinerzeit Latein im Mittelalter, als Sprache der Gelehrten durch alle Wissenschaften, bis hin zu Philosophie, Soziologie und Psychologie. Sie entfaltet letzte Sicherheit verheißende, quasireligiöse Wirkung. Nur wer in einem der mathematischen Idiome, z. B. Statistik, Wahrscheinlichkeitsrechnung oder Informatik, zu argumentieren versteht, hat eine Chance, als Autorität inner- und außerhalb der akademischen Welt anerkannt zu werden.

Die Digitalisierung, nun auch in der Branche der Vermögensverwalter und Anlageberater, ist – der Begriff drängt sich auf  – vorprogrammiert. „Algorithmus“basiertes Handeln an den Kapitalmärkten ist uns als Hochfrequenztrading für die Betuchten bereits länger bekannt und nimmt nun in der Gestalt von Robo Advisors auch den Kleinanlegern das Denken ab. Beides umgibt eine Aura des Geheimnisumwobenen, von einer Elite aus IT und Mathematik entwickelt, als Black Boxes fetischisiert und als solche assoziierbar mit der schwarzen Kaaba von Mekka.

Ich bin der Herr, dein Gott. Du sollst keine anderen Götter haben neben mir.

„Erfahrungs“basiertes Handeln geißeln die zeitgenössischen Kleriker indessen als sündhafte Selbstüberhöhung aktiver Fondsmanager. Unterstützt werden sie von Verbraucherschützern, deren gute Absicht vom Laienvolk mit Kompetenz verwechselt wird und die uns als Prediger des Ablasshandels mit ETFs den Weg ins Kostenparadies weisen. Perfekt in die Tat umsetzen lässt sich das zeitgenössische Dogma von der Unerwünschtheit menschlicher Intervention im ETF-basierten Robo Advisor: Die Anlageentscheidungen trifft in dieser Konstellation ausschließlich ein Deus ex machina. Der normativen Kraft des binären Codes lässt sich nur schwer entziehen, will man sich nicht dem Vorwurf der Uneinsichtigkeit gegenüber wissenschaftlicher Erkenntnis aussetzen und fortan als fortschrittsfeindlich gelten. Doch damit nicht genug – der heilige Zeitgeist prägt auch Recht.

Das elfte Gebot

„Iudex non calculat“ – war einmal. Auch Rechtsprechung und Gesetzgebung kommen an mathematischer Exaktheit nicht mehr vorbei. In §64 (3) WpHG werden die Weichen entsprechend branchenspezifisch gestellt: „Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss von einem Kunden alle Informationen … über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einholen, die erforderlich sind, um dem Kunden ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können, das oder die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entspricht.“ Spätestens mit der EU-Verordnung 583/2010 („KID-VO“) sollte sich in der anlage-beraterischen Praxis eingebürgert haben, für jeden Kunden den individuellen Maximal-Risikotole

ranzwert zu ermitteln und auf dieser Basis eine personenbezogene, haftungsrechtlich relevante Handlungsempfehlung auszusprechen. Die „wesentlichen Anlegerinformationen“ für Publikumsfonds zum Beispiel, die den Kunden obligatorisch auszuhändigen sind, bein-

halten den numerischen „Synthetic Risk and Reward Indicator“, der sieben -Intervalle

bezeichnet und es dem Anlageberater ermöglichen soll, für jeden einzelnen Kunden das zu ihm passende Fondsprodukt auszuwählen. Nur: Genauso wenig wie zu Luthers Zeiten das Volk die Bibel auf Latein verstand, dürfte heutzutage Anlageberatern kommunikativer Erfolg beim Versuch beschieden sein, ihren Kunden die Messe auf „Mathematik“ zu lesen. Um zu ahnen, dass künftige Haftungsklagen gegen Anlageberater im Allgemeinen und gegen Robo Advisors im Besonderen an genau dieser kommunikativen Bruchstelle ansetzen werden, dafür dürfte bereits eine nicht-bibelqualifizierende prophetische Begabung ausreichen.

Die große Mobilmachung

Ein kapitalmarktinteressierter Anleger der alten Schule wählt Aktien von Unternehmen, die ihm „gefallen“, und andere Wertpapiere selber aus. Fehlt ihm die Zeit für Kapitalmarktresearch, Tradingaktivitäten etc., wird er das Portfoliomanagement auf einen Vermögensverwalter auslagern, der Aktien etc. auswählt und sie zu einem den Mandatsvorgaben entsprechenden Portfolio zusammenstellt, das er überwacht und taktisch verändert. Ein Anleger, der sich für einen Index-ETF entscheidet, verzichtet dagegen auf jedwede Intervention: Es findet weder Aktienselektion noch taktische Allokation im ETF statt, und zumeist verzichtet der ETF-Manager konsequenterweise auch noch auf die Ausübung von Stimmrechten bei Hauptversammlungen von im Index vertretenen Unternehmen (wozu auch?). Der Anleger wird so im Modell eines ETF-basierten Robo Advisor auf informatorischer Maximaldistanz zum real- und volkswirtschaftlichen Geschehen gehalten. Dazu trägt zum einen der elitäre Charakter des mathematischen Diskurses bei, von dem der durchschnittliche Anleger ausgeschlossen ist, und zum anderen die Tatsache, dass der Ausschließlichkeitsanspruch des mathematischen Diskurses Horizonte verengt.

Die Folgen? Die neue, zahlenmäßig kräftig wachsende ETF-Anlegerklasse wird als Wirtschaftssubjekt entmündigt und auf die Funktion als Kanonenfutter der Kapitalmärkte reduziert. Das sind keine guten Voraussetzungen für einen nachhaltigen Sinneswandel  in einem traditionell kapitalmarktaversen Land, das sich zum ersten Mal in seiner Geschichte traut, Teile der Altersvorsorge allein von der Entwicklung an den Kapitalmärkten abhängig zu machen. Soll das im Ansatz schon fast als revolutionär zu bezeichnende  „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ eine Chance auf Akzeptanz in weiten Kreisen der Arbeitnehmerschaft haben, braucht es dafür Aufklärung und Human Intelligence – und weniger Gottvertrauen und Artificial Intelligence.

 

 

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