Die App-Kolumne

BaFin-Lizenz und Haftungsdach-Verhältnisse

Jürgen App -

Umbruch im Asset bzw. Wealth Management

Strukturelle Veränderungen bei großen Banken führen derzeit vermehrt zur Neuorientierung von langjährig tätigen Führungskräften im Asset bzw. Wealth Management. Eine eigene BaFin-Lizenz ist für diesen Personenkreis natürlich das Element maximaler unternehmerischer Eigenständigkeit und Freiheit. Es stellt zudem auch eine positive Reputation dar. Dies ist aber nur dann eine umsetzbare Lösung, wenn die strengen Anforderungen der Aufsicht an einen Geschäftsleiter erfüllt werden können.Daneben ist die Bereitschaft erforderlich, neben dem Kundengeschäft auch die Themen der Regulierung eigenverantwortlich zu bewältigen. Und schließlich müssen auf der Basis des realisierbaren Geschäftsvolumens auch die laufenden Kosten der Regulierung getragen werden können.

Auf der anderen Seite suchen BaFinregulierte Institute häufig qualifizierte Partner zur gemeinsamen Entwicklung. Vielfach werden dann die potenziellen Kooperationsformen ausgelotet. Welche Möglichkeiten bieten sich hier vor dem Hintergrund des Aufsichtsrechts?

Ein Angestelltenverhältnis ist häufig nicht die Lösung, da sich Institut und Partner oft nicht in dieser Form aneinander binden möchten. Dagegen wird vielfach eine Zusammenarbeit ins Auge gefasst, bei der das Institut als sogenanntes Haftungsdach und der neue Kooperationspartner als sogenannter tied agent bzw. vertraglich gebundener Vermittler (vgV) fungiert.

 

Rahmenbedingungen eines Haftungsdach-Verhältnisses

Der Zusammenarbeit zwischen tied agent und Institut liegt jeweils ein schriftlicher Vertrag bzw. eine Vertriebsvereinbarung zugrunde. Hinsichtlich der Vergütung erhält der tied agent typischerweise den größten Teil der mit dem Kunden abgerechneten Vergütung, wobei ein geringerer Teil bei dem Institut verbleibt.

Das Handeln des vgV wird aufsichtsrechtlich vollständig dem Institut zugerechnet. Durch die Zusammenarbeit mit einem Institut ist der tied agent auch abhängig von der Strategie, der Produktauswahl, dem Marktauftritt und weiteren Vorgaben des Instituts.

Der tied agent hat die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Erbringung der Geschäfte zu beachten, unterliegt aber selbst nicht einer unmittelbaren Kontrolle durch externe Prüfer bzw. Aufsicht. Diese Anforderungen gelten gegenüber dem Institut. Dieses ist wiederum für die Sicherstellung der Einhaltung durch den tied agent verantwortlich und haftet gegenüber der Aufsicht hierfür. Daher muss das Institut den Partner in das interne Kontrollsystem/ Risikomanagment mit einbeziehen.

Inwieweit die Tätigkeit des tied agents versichert ist, sollten tied agent und Institut im Vorfeld einer Zusammenarbeit abstimmen. Institute haben in der Regel eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Empfehlenswert ist es jedoch konkret zu klären, ob und ggf. in welchem Umfang die Tätigkeit eines tied agents hierdurch abgedeckt ist.


Fazit

Die Vorgaben der Regulierung stellen einigeAnforderungen an die Zusammenarbei eines BaFin-lizenzierten Instituts mit einem Partner auf Basis einer tied agent- Vereinbarung. Diese Organisationsform kann jedoch Effizienzvorteile für beide Seiten bei der Erbringung regulierter Finanzdienstleistungen mit sich bringen. Somit kann diese Art der Zusammenarbeit eine sinnvolle Lösung sowohl für das Institut als auch für den Partner sein.

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