Die App-Kolumne

Neuerungen durch das BilRUG

Elmar Peine -

Jürgen App ist Geschäftsführer der App Audit GmbH, einer auf Finanzdienstleister spezialisierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

www.app-audit.de

Neue Anforderungen für die aktuellen Jahresabschlüsse

Durch gesetzliche Änderungen im deutschen Handelsgesetzbuch ergeben sich auf Grund des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) für die Jahresabschlüsse ab 2016 verschiedene neue Anforderungen. Diese betreffen u.a. den Anhang. Die Neuerungen sind weitestgehend formeller Natur und haben keinen aufsichtsrechtlichen Bezug. Allerdings können bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung Sanktionen/Bußgelder drohen, da im Rahmen der späteren Offenlegung der Jahresabschlüsse diese von externen öffentlichen Stellen möglicherweise auf ordnungsmäßige Umsetzung geprüft werden.

Die Anwendung ist verpflichtend für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre. Demnach sind generell die 2016er Jahresabschlüsse, bei abweichenden Geschäftsjahren die in 2017 endenden Jahresabschlüsse betroffen. Im Folgenden sind einige typische, in der Regel auch für Institute relevante, Neuerungen dargestellt. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Anforderungen im Einzelnen

Neu ist zunächst, dass im Jahresabschluss das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben ist.

In den Anhang sind außerdem bekanntlich Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen. Neu ist, dass diese nun auch in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind.

Neu im Anhang aufzunehmen sind ferner Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind. Dabei sind auch Angaben zu den finanziellen Auswirkungen zu machen. Korrespondierend dazu entfällt die bislang im Lagebericht vorgesehene entsprechende Angabepflicht. Hier sind zu nennen Ereignisse positiver wie auch negativer Art, wobei sich Institute mit der letztgenannten Pflicht erfahrungsgemäß schwerer tun. In Betracht kommen hier z.B. Angaben über Verträge von außergewöhnlicher Bedeutung, wesentliche Kundengewinne oder -verluste, oder Schadensfälle.

Neu im HGB geregelt ist auch die Pflicht, dass im Anhang der Vorschlag bzw. Beschluss über die Ergebnisverwendung anzugeben ist. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer kann auf diese Angabe aber verzichtet werden, wenn ein entsprechender Vorschlag nicht vom Gesetz gefordert wurde. Ein Vorschlag ist gesetzlich gefordert bei Unternehmen in der Rechtsform einer AG (§ 170 Abs. 2 AktG). Bei einer GmbH ist vom Gesetz kein Vorschlag gefordert. Folgt man dieser Auffassung, so bestehen diesbezüglich neue Anforderungen insbesondere für AGs.

Die neuen Vorgaben sind in folgender Übersicht tabellarisch zusammengefasst.

Thema

Rechtsnorm

Angabepflicht

Angaben zur Gesellschaft

§ 264 Abs.1a

HGB

Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Reihenfolge der Posten

§ 284

Abs. 1 S. 1 HGB

In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

Vorgänge nach Schluss des Geschäftsjahres

§ 285 Nr. 33 HGB

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen (die bislang im Lagebericht vorgesehene Vorgabe 289 Abs. 2 Nr.1 HGB entfällt).

Ergebnis-

verwendung

§ 285 Nr. 34 HGB

Im Anhang sind anzugeben der Vorschlag bzw. Beschluss über die Ergebnisverwendung.

 

Fazit

Um die Erfüllung der neuen Anforderungen aus dem BilRUG bei den aktuellen Jahresabschlüssen zu gewährleisten, sollte durch die Institute, ggf. in Zusammenarbeit mit dem etwa zur Jahresabschlusserstellung beauftragten Steuerberater, sichergestellt werden, dass sämtliche neuen Anforderungen in dem Jahresabschluss umgesetzt sind.

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