Kolumne Steuern und Regulierung

Alternative Investmentfonds – ausgewählte Neuerungen in der Regulierung

Jürgen App -

Entwicklung des Marktes der alternativen Investmentfonds

Der Markt für alternative Investmentfonds (AIFs) in Deutschland hat in den vergangenen Jahren ein deutliches Wachstum erlebt. Vor allem institutionelle Anleger haben ihre Portfolios diversifiziert und vermehrt in alternative Investments investiert. Hintergrund waren u.a. der „Anlagenotstand“, verursacht durch die zeitweise sehr niedrigen Zinsen und die Absicht, der Volatilität der Aktienmärkte mit als weniger volatil wahrgenommenen Investments zu begegnen. Auch private Anleger werden nun zunehmend als Zielgruppe entdeckt. Vereinfachung in der Investierbarkeit durch einzelne FinTech-Unternehmen und punktuelle Vereinfachungen in der Regulierung unterstützen diese Bestrebungen. Einzelne Beispiele sind nachfolgend dargestellt.

  1. Beispiel EuVECA-Verordnung

Basis ist die EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds vom 17. April 2013 (EuVECA-VO). Diese bestimmt sowohl Anforderungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft als auch an die jeweiligen Fonds.

  1. a) Anforderungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft

Eine Verwaltung ist durch eine sogenannte registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft möglich. EuVECA bestimmt zunächst Anforderungen an den Verwalter eines entsprechend qualifizierten Risikokapitalfonds. Unter anderem betrifft dies die Eigenmittelausstattung (mindestens TEUR 50 Anfangskapital, Eigenmittel müssen mindestens 1/8 der fixen Gemeinkosten des Vorjahres und der erwarteten fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres betragen, bei verwaltetem Vermögen über 250 Mio. EUR sind zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 0,02% des übersteigenden Betrags erforderlich). Daneben besteht eine Registrierungspflicht der Verwaltungsgesellschaft bei der BaFin. 

Laufende Pflichten bestehen darüber hinaus in der jährlichen Vorlagepflicht eines geprüften Jahresabschlusses und regelmäßiger weiterer Berichtspflichten gegenüber der BaFin.

  1. b) Anforderungen an EuVECA-Fonds

Anforderungen an EuVECA-Fonds bestehen zunächst hinsichtlich der Investitionsstrategie: Mindestens 70% des Kapitals müssen in „qualifizierte“ Portfoliounternehmen investiert werden. Qualifizierte Portfoliounternehmen sind in der Verordnung definiert. Die Definition ist jedoch weit gefasst, so dass Investments in einen sehr großen Kreis von Unternehmen eröffnet werden. Gefordert ist daneben eine jährliche Rechnungsprüfung einschließlich Prüfung der Bewertung der Vermögenswerte des Fonds. Das verwaltete Vermögen darf die Grenze von 500 Millionen EUR nicht überschreiten. Investoren müssen eine Kapitaleinlage von mindestens 100.000 EUR zeichnen und schriftlich bestätigen, dass sie sich der bestehenden Risiken bewusst sind.

Ein sehr großer Vorteil liegt in den räumlichen Vertriebsmöglichkeiten: EuVECA-Fonds können generell EU-weit vertrieben werden.

In Summe bietet die EuVECA-Verordnung insbesondere im Vergleich zu den Anforderungen des KAGB weniger strenge regulatorische Anforderungen und ermöglicht eine EU-weite Vertriebsfreiheit, was die Attraktivität für Venture-Capital-Investoren signifikant erhöht.

  1. Beispiel ELTIF

Am 10. Januar 2024 trat die (in der Erstfassung bereits aus 2015 stammende) überarbeitete EU-Verordnung über European Long-Term Investment Funds (ELTIF) in Kraft. Diese normiert die Anforderungen für einen weiteren spezifischen Fondstyp, der sich an einen noch breiteren Anlegerkreis wendet. Die wichtigsten Regelungen/Änderungen umfassen:

  • Erleichterter Zugang für Kleinanleger durch Wegfall von Mindestinvestitionsschwellen (diese betrugen zuvor EUR 10.000).
  • Erweiterung zulässiger Vermögenswerte (z.B. Verbriefungen, Green Bonds)
  • Ermöglichung von Dachfondsstrategien und Master-Feeder-Strukturen
  • Lockerung der Diversifikationsanforderungen
  • Erhöhte Flexibilität bei Hebelfinanzierungen

Eine Verwaltung ist durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer entsprechenden Erlaubnis der BaFin möglich.

Auch hier werden die Vertriebsmöglichkeiten deutlich erleichtert. Neben dem bereits oben erwähnten Wegfall der Mindestinvestitionsschwellen wird der Vertrieb durch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ermöglicht. Daneben können ELTIFs ebenfalls räumlich generell EU-weit vertrieben werden.

Diese Änderungen zielen darauf ab, ELTIFs als Anlageinstrument attraktiver zu machen, indem sie mehr Flexibilität bieten und Zugangshürden abbauen, insbesondere für Kleinanleger und Assetmanager.

Fazit

Die vorstehend dargestellten Instrumente eröffnen den Anbietern neue Vertriebsmöglichkeiten und den Anlegern, vor allem auch kleineren Anlegern, neue Anlagemöglichkeiten. Allerdings sollten die Anbieter und deren Vertriebseinheiten trotz eines bestehenden Regulierungsumfelds die Risiken, die sich vor allem aus den Anlageportfolien selbst, den möglicherweise komplexen Fondsstrukturen und auch aus der produktimmanenten längerfristigen Kapitalbindung für die Anleger bzw. Investoren ergeben können, auch im eigenen langfristigen Interesse nicht aus den Augen verlieren.

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