Die App-Kolumne

Neue Regeln

Jürgen App -

Von Jürgen App

 

WpIG mit Änderungen finalisiert

Am 17. Mai 2021 wurde das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – „WpIG“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt zum 26. Juni 2021 in Kraft, einen allgemeinen Übergangszeitraum gibt es nicht. Mit dem Gesetz wird die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst. Die finale Fassung beinhaltet im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen einige Erweiterungen. So wurden die Befugnisse der BaFin bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Wertpapierinstitute erweitert. Dies umfasst insbesondere:

  • Anzeigepflichten für Institute über die Absicht einer wesentlichen Auslagerung wurde um den Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen ergänzt,
  • a. Erfordernis für Auslagerungsunternehmen in Drittstaaten (z.B. Schweiz), bei wesentlichen Auslagerungen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen,
  • direkte Anordnungsbefugnisse der BaFin gegenüber Auslagerungsunternehmen,
  • Erweiterung der Auskunfts- und Prüfungsrechte der BaFin auf Auslagerungsunternehmen.

 

„Mantelverordnung“ der BaFin vorgestellt

Im Zuge des neuen Gesetzes sind auch verschiedene nachrangige Rechtsverordnungen zur Konkretisierung vorgesehen, die ebenfalls Anforderungen betreffend die Wertpapierinstitute enthalten. Diese hat die BaFin Anfang Mai im Entwurf als „Mantelverordnung“ vorgestellt. Die Mantelverordnung und die darin zusammengefassten Einzelverordnungen sollen zeitgleich mit dem WpIG zum 26. Juni 2021 in Kraft treten. Im Einzelnen sind dies:

  • Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpI-PrüfbV),
  • Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpI-VergV),
  • Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV) und
  • Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV).

Die Verordnungen entsprechen zwar in großen Teilen den bisher bekannten Verordnungen, welche die Vorgaben des KWG für Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute konkretisierten – jedoch finden sich auch verschiedene abweichende bzw. neugestaltete Regelungen für die Wertpapierinstitute.

 

Weitergeltung MaComp, MaRisk und BAIT?

Vielfach wird derzeit allerdings die Frage diskutiert, inwieweit zukünftig einzelne, aus dem KWG heraus entwickelte verwaltungsrechtliche Regelwerke wie MaRisk, die BAIT sowie verschiedene Rundschreiben und Merkblätter der Bafin auch für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute weiterhin Geltung haben. Die BaFin sieht deren Anwendung im Wesentlichen weiterhin sinngemäß vor. Geplant ist allerdings, perspektivisch für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute eigene Verlautbarungen herauszugeben.

Verwaltungsrechtliche Regelwerke aus dem Rechtsbereich des Wertpapierhandelsrechts, wie insbesondere die MaComp, gelten unverändert wie bisher fort, da der Rechtsbereich des Wertpapierhandelsrechts nicht direkter Gegenstand der Neuregelungen ist.

 

Fazit

Wertpapierinstitute, deren Prüfer und auch die Aufsicht haben sich zwar mit bekannten Themen, aber mit grundsätzlich neuen Rechtsvorschriften und auch mit verschiedenen materiellen Änderungen auseinanderzusetzen. Dem entsprechend wird eine Detailanalyse der neuen Vorgaben in der nächsten Zeit für alle Betroffenen unerlässlich sein. Dabei dürfte sicherlich auch die eine oder andere unerwartete Änderung in das Blickfeld geraten.

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