Die App- Kolumne

Regulatorischer Rahmen für Fondsboutiquen

Jürgen App -

 

Jeder potentielle Marktteilnehmer mit einer spezifischen Anlagestrategie bzw. Fondsidee steht vor der Frage, wie eine solche Idee aufsichtskonform realisiert werden kann. Neben der Auswahl einer geeigneten KVG, bei welcher der Fonds aufgelegt werden kann, muss eine Entscheidung über den geeigneten regulatorischen Rahmen getroffen werden. Dabei bestehen verschiedene Möglichkeiten:

  • ohne eigene BaFin-Erlaubnis – als Haftungsdachnehmer vertraglich gebundener Vermittler (vgV) oder tied agent
  • mit „kleiner“ BaFin-Erlaubnis – als Anlageberater des Fonds, bzw. im Rahmen eines Fondsadvisory
  • mit „größerer“ BaFin-Erlaubnis als Portfolioverwalter

 

Ohne eigene BaFin-Erlaubnis – Haftungsdachnehmer, vgV

Um eine aufsichtsrechtlich möglichst einfache Struktur zu realisieren, wird oft eine Zusammenarbeit ins Auge gefasst, bei welcher der Ideengeber für den Fonds als sogenannter vertraglich gebundener Vermittler (vgV) bzw. tied agent fungiert. Dieser kann auch als Anlageberater tätig sein. Für diese Tätigkeit benötigt er aber ein reguliertes Institut als Kooperationspartner und Haftungsdach. Nach Auflegung des Fonds fungiert der Ideengeber dann (im Namen und für Rechnung des Haftungsdachs) als Anlageberater bzw. Fondsadvisor für den Fonds.

Bei dieser Lösung ist eine Geschäftsleiterqualifikation nicht zwingend erforderlich. Die Anforderungen bei den einschlägigen Themen der Regulierung im Kundengeschäft müssen zwar beachtet und eingehalten werden, sind aber nicht eigenverantwortlich zu bewältigen, da das Haftungsdach hierfür in der Verantwortung steht und einen gewissen Rahmen bereitstellt. Die laufenden Kosten der Regulierung müssen somit nicht direkt getragen werden. Im Gegenzug muss aber ein bestimmter Anteil der Erträge dem Haftungsdach überlassen werden.

 

Mit eigener BaFin-Erlaubnis

Voraussetzung für den Markteintritt als Anlageberater oder Fondsportfolioverwalter im eigenen Namen und für eigene Rechnung ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG. Diese ist an vergleichsweise hohe Anforderungen geknüpft. Insbesondere sind Anforderungen an Organisation, Rechnungslegung sowie Eigenmittel und die anwendbaren Anzeige-/Melde- und Offenlegungspflichten zu beachten. Erforderlich ist außerdem die fachliche Eignung als Geschäftsleiter. Schließlich muss vorab ein eigenständiges Erlaubnisverfahren mit BaFin und Bundesbank erfolgreich durchlaufen werden.

 

In dieser Konstellation besteht wiederum die Möglichkeit entweder mit einer „kleinen“ BaFin-Erlaubnis als Anlageberater/Fondsadvisor tätig zu werden oder mit einer „größeren“ BaFin-Erlaubnis als Portfolioverwalter des Fonds zu fungieren.

 

  1. a) „kleine“ BaFin-Erlaubnis – als Anlageberater/Fondsadvisor

Der Anlageberater analysiert die Zusammensetzung der Anlagen des Fondsvermögens und gibt der KVG, welche in diesem Fall auch die Funktion des Portfolioverwalters ausübt, Empfehlungen für die Anlagen des Fondsvermögens. Die Empfehlungen erfolgen unter Beachtung der für den Fonds festgelegten Anlagepolitik, -richtlinien und Anlagegrenzen. Entscheidend ist, dass für die Ausführungsentscheidung einer Transaktion nicht der Anlageberater, sondern die KVG letztverantwortlich ist.

Gleichwohl bestehen aufsichtsrechtlich hier die Anforderungen an ein reguliertes Finanzdienstleistungsinstitut. Vorausgesetzt, der beantragte Erlaubnisumfang wird „richtig“ ausgewählt, sind aber in diesem Fall keine Eigenmittelanforderungen in Abhängigkeit der Kosten einzuhalten und regelmäßig an die Bundesbank zu melden.

 

  1. b) „größere“ BaFin-Erlaubnis als Finanzportfolioverwalter

Soll für den Fonds auch die Finanzportfolioverwaltung eigenverantwortlich erfolgen, so muss dieser umfangreichere Erlaubnistatbestand im Rahmen des Erlaubnisantrags zusätzlich beantragt werden. Relative Eigenmittelanforderungen in Abhängigkeit der Kosten sind dann einzuhalten und quartalsweise an die Bundesbank zu melden. Es verschiebt sich das Pflichtenspektrum teilweise von der Service-KVG zum Ideengeber des Fonds, der anders als bei der Anlageberatung die Transaktionsentscheidung eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen durchführt. Es besteht für diesen nun auch eine eigene Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Investmententscheidungen sowie die Einhaltung bzw. Überwachung der für das Investmentvermögen vorgegebenen Anlagerichtlinien/-strategien. Diese weitergehenden Aufgaben müssen auch durch eine entsprechende Organisation und Ressourcen unterlegt werden. Hierdurch werden vom Finanzportfolioverwalter im Vergleich zum Anlageberater gegenüber der Service-KVG generell aber auch höhere Vergütungsanteile erzielt.

Aber auch in dieser Konstellation verbleiben das Fondsmanagement, insbesondere das Risikomanagement und die Risikokontrolle für den Fonds, weiterhin bei der Service-KVG. Auch die Fondsbuchhaltung und -administration für den Fonds erfolgt durch die KVG.

 

Fazit

Die Regulierung durch das KWG stellt einige Anforderungen im Zusammenhang mit der Auflegung eines Fonds auf Initiative einer Fondsboutiqe. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung, die unterschiedliche Herausforderungen für die Organisation darstellen. Daneben sind die Verantwortlichkeiten des Ideengebers für den Fonds unterschiedlich ausgeprägt.

Zurück