Die App-Kolumne

Aufsichtsregeln für Euro, Dollar usw.

Jürgen App -

Von Jürgen App

 

Geldwäscherechtliche Anforderungen und BaFin: aktuelle Entwicklungen

 

  • -Transparenzregister: Mitteilungsfiktion entfällt

Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war bislang entbehrlich, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Quellen z.B. aus dem Handelsregister ergeben. Die Mitteilung wurde somit fingiert. Insbesondere für viele Unternehmen in der Rechtsform der GmbH stellte dies eine Erleichterung dar. Denn der wirtschaftlich Berechtigte ergab sich z.B. aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste. Diese Vereinfachung entfällt nun durch Änderung des Geldwäschegesetzes ab August 2021.

 

Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz wie Banken oder Wertpapierinstitute ist diese Anforderung gleich zwei mal relevant: Sie müssen deren Erfüllung zum einen für ihr eigenes Unternehmen und zum anderen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung ihrer Unternehmenskunden, die z.B. als GmbH organisiert sind, beachten. Das neue Geldwäschegesetz sieht diesbezüglichÜbergangsfristen vor, die wiederum nach Rechtsformen abgestuft sind. Sollte eine GmbH erstmals mitteilungspflichtig werden, besteht eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

 

  • Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin

Die BaFin hat außerdem im Juni 2021 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute veröffentlicht. Die Hinweise konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften. Unter anderem werden darin die Bereiche Korrespondenzbankbeziehungen und Monitoringsysteme tiefergehend erläutert.

  • -Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften: Geltung der geldwäscherechtlichen Anforderungen

Zahlreiche Wertpapierinstitute weisen im Zusammenhang mit ihren Geschäftsaktivitäten auch einen verantwortlichen Bezug zu Kapitalverwaltungsgesellschaften auf. Auch die insgesamt nur „schwach“ regulierten registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften unterliegen den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG). Diese Verpflichtungen gelten unabhängig von der Größenordnung oder dem Regulierungsstatus der Kapitalverwaltungsgesellschaft. In der Praxis ist festzustellen, dass die BaFin aktuell die Erfüllung der Anforderungen, insbesondere die Erfüllung der vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen wie die erfolgte Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, verstärkt überprüft.

 

  • -Auslagerungen von geldwäscherechtlichen Sicherungsmaßnahmen

 

  1. Anzeigepflichten

Die internen Sicherungsmaßnahmen, zu denen auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten zählt, können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten im Wege der Auslagerung durchgeführt werden. Diesbezüglich sind jedoch bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen, deren umfassende Erfüllung nach Erkenntnissen des Autors aktuell verstärkt von der Bafin sorgfältig überprüft werden. Diese Anforderungen sind:

  • Die vorgesehene Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen ist vorab der BaFin anzuzeigen (§ 6 Abs. 7 GwG).
  • Im Zusammenhang mit der Auslagerung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (Ordnungsmäßigkeit, Steuerungsmöglichkeiten, keine Beeinträchtigung der Aufsicht). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Anzeige dargelegt werden.
  • Unabhängig von der vorgenannten Pflicht besteht die Pflicht, den Geldwäschebeauftragten sowie den stellvertretenden Geldwäschebeauftragten ebenfalls vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Im Rahmen dieser Anzeige sind die Kontaktdaten der betreffenden Personen sowie das Datum der Bestellung anzuge Die BaFin hat hierfür ein Formular bereitgestellt.
  • Im gleichen Zusammenhang besteht auch eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Entpflichtung eines bisherigen Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 4 GwG).

Die BaFin betrachtet diese Anforderungen sehr formal und unterscheidet somit in a) Interne Sicherungsmaßnahmen und b) Bestellung/Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten, was im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflichten zu berücksichtigen ist.

  1. Auslandsbezug eines Geldwäschebeauftragten

Ein weiterer Aspekt ist insbesondere von Instituten mit Auslandsbezug zu beachten. Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben (§ 7 Abs. 5 GwG). Vereinzelt fungieren, gerade bei Instituten mit ausländischem Konzernhintergrund, Mitarbeiter als Geldwäschebeauftragte, die nicht (ausschließlich) im Inland tätig sind. Hier ist sicherzustellen, dass gegenüber der Aufsicht dargelegt werden kann, dass die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten tatsächlich im Inland ausgeübt wird.

 

  • -Fazit

Veränderungen bzw. Verschärfungen der geldwäscherechtlichen Anforderungen gehören seit Jahren in regelmäßigen Abständen zur „Tagesordnung“ in der regulierten Welt. Da damit auch eine regelmäßige Verschärfung der damit zusammenhängenden Bußgeldregelungen einhergeht, sollte bereits aus diesem Grund eine eingehende Befassung mit den Anforderungen erfolgen. Daneben ist aktuell auch festzustellen, dass sich die Bafin verstärkt, auch bei kleineren Instituten, der Überprüfung der Erfüllung dieser Anforderungen widmet.

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