Die App-Kolumne

Offenlegung und Co.

Jürgen App -

Von Jürgen App

 

EU-Offenlegungsverordnung

Die Offenlegungsverordnung der EU (VO EU 2019/2088) 1) verpflichtet „Finanzmarktteilnehmer“ und „Finanzberater“ bekanntlich bereits seit März 2021 zu allgemeinen Erläuterungspflichten auf deren Internetseite bzw. zu vorvertraglichen Informationen zu Strategien hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken einschließlich Aussagen zu den (erwarteten) Auswirkungen auf die Rendite. Die inhaltlichen Anforderungen sind dabei umso höher je stärker das Thema Nachhaltigkeit vom jeweiligen Unternehmen betont wird.

Übernahme von ESG-Regelungen in das KAGB

Im Juni 2021 wurden nun mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) verschiedene ESG-Regelungen im KAGB verankert. Es handelt sich neben Regelungen aus der Offenlegungsverordnung auch um Regelungen der Taxonomie-Verordnung (VO EU 2020/852). Die daraus resultierenden ESG-Informationspflichten bestimmen zusätzliche Anforderungen für deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche auch Gegenstand der jährlichen Prüfungen bei den KVGs sind. Die BaFin hat diesbezüglich in einem Schreiben aus Juni 2021 gegenüber einem Verband von Wirtschaftprüfern bereits ihre Erwartung nach der Prüfungsintensität einzelner Anforderungen geäußert und als Maßstab hierfür das jeweils bestehende „Risiko für Greenwashing“ zugrunde gelegt.

Entwurf einer BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

Auf Basis bestehender Ermächtigungen im KAGB hat die BaFin darüber hinaus im August 2021 eine „Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ im Entwurf vorgestellt. In dieser werden Vorgaben an die Ausgestaltung von Anlagebedingungen inländischer Publikumsinvestmentvermögen formuliert, die im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen oder die als explizit nachhaltig vertrieben werden. Auf Grund von, zumindest im Entwurf, enthaltenen verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen, dürfte hier zukünftig noch Diskussionsbedarf bestehen.

Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken nach IFR

Die für Wertpapierinstitute maßgebende Investment Firm Regulation (IFR – (VO EU  2019/2033)) bestimmt, dass mittlere Wertpapierinstitute gemäß Definition der IFR Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) offenlegen. Diese Anforderung gilt jedoch erst ab dem 26. Dezember 2022.

Anforderung an Kundenabfragen zur Nachhaltigkeit

Mittlerweile hat die EU auch ihre bereits länger diskutierten Regelungen für die Einbeziehung von Nachhaltigkeits-Überlegungen in die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung verabschiedet. Die entsprechende Delegierte Verordnung 2017/565 zur Umsetzung der MiFID II wurde diesbezüglich am 2. August 2021 geändert; die neuen Vorgaben sind binnen eines Jahres, d.h. ab August 2022, anzuwenden. Die angepassten Vorschriften finden sich im Wesentlichen im neu gefassten Artikel 54 der Verordnung. Demnach müssen zukünftig „Nachhaltigkeitspräferenzen“ abgefragt und bei den jeweiligen Empfehlungen dann auch berücksichtigt werden. Nachhaltigkeitspräferenzen werden in Artikel 2 der Verordnung definiert als Wunsch des Kunden nach

  • nachhaltigen Investitionen (gemäß Definition bestimmter EU-Vorgaben)
  • Finanzinstrumenten, bei denen „die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ (gemäß Definition bestimmter EU-Vorgaben) berücksichtigt werden

Die Kundenabfrage durch WpHG-Bögen sowie die Geeignetheitsprüfung und -erklärung sind um diese Elemente zu ergänzen. Auch für Bestandskunden sind die Nachhaltigkeitsüberlegungen zu erfragen. Dies wird jedoch in zeitlicher Hinsicht – analog ähnlicher Neuregelungen aus der Vergangenheit – sukzessive im Rahmen des institutsintern implementierten Aktualisierungsprozesses bezüglich der Kundenangaben möglich sein.

Nachhaltigkeit und Risikomanagement

Die BaFin hat bereits vor längerem ein umfangreiches Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken mit aktuellem Stand von Januar 2020 als Ergänzung zu den MaRisk veröffentlicht. Es gilt für alle Institute, die den Anforderungen der MaRisk unterliegen, und ist für Wertpapierinstitute nach deren Herausnahme aus dem KWG analog zur Anwendung der MaRisk selbst allenfalls noch sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus hat die BaFin dem Vernehmen nach kürzlich signalisiert, dass sie auch für direkt und unmittelbar betroffene Institute bezüglich des demnächst zu prüfenden Jahres 2021 – analog der bereits für das Vorjahr getroffenen Aussage – keine tiefergehende Berichterstattung des Abschlussprüfers erwartet.

Nachhaltigkeit der Aufsicht

Auch die Aufsicht selbst leistet einen Beitrag zur Nachhaltigkeit. Gemäß des Entwurfs einer Verordnung, welche die Prüfungen der Institute gemäß Wertpapierinstitutsgesetz regelt, sind Prüfungsberichte zukünftig ausschließlich elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur bei der BaFin einzureichen. Geht man bei den rund 750 unter dieses Gesetz fallenden Instituten von durchschnittlich 100 Seiten je Prüfungsbericht aus, der bisher papierhaft 2fach bei BaFin und 1fach bei der Bundesbank einzureichen war, so ergibt sich hierdurch eine Einsparung von rund 225.000 Seiten Papier – pro Jahr!

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