Die App-Kolumne

Verlustschwellen

Jürgen App -

Marktsituation

Die Wahrscheinlichkeit von größeren Anlageverlusten ist aufgrund der erhöhten Volatilität an den Märkten im Anstieg begriffen. Einen Vorgeschmack gab der DAX im August 2015. Dabei fiel der DAX innerhalb von 5 Handelstagen von rund 10.900 Punkten auf 9.650 Punkten. Dies entspricht einem Kursverlust von rund 11,5 Prozent. Auch der Jahresauftakt 2016 war hier wegweisend. Ein Thema mit steigender Bedeutung in der Vermögensverwaltung dürfte daher in diesem Zusammenhang auch der Umgang mit Verlustmitteilungen an Kunden sein.

 

Anforderungen

Der Vermögensverwalter ist zivilrechtlich unter bestimmten Umständen zur Information seines Kunden verpflichtet. Hierunter fallen unter anderem auch wesentliche Verluste. Da es keine allgemein gültige Grenze dafür gibt, was als wesentlich anzusehen ist, werden mit dem Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag häufig Verlustschwellen vereinbart. Denkbar ist es auch die Verlustschwelle im Rahmen einer separaten Erklärung zu vereinbaren, beispielsweise dann, wenn in dem Kundenvertrag auch weitergehende Dienstleistungen angeboten werden. Die konkrete Höhe der vereinbarten Schwelle wird generell in Abhängigkeit von dem in den Anlagerichtlinien zugelassenen Risiko vereinbart. Je nach Risikoausrichtung finden sich im Markt verschiedene Schwellen, die häufig zwischen 5% bis 15% angesiedelt sind. Auch bei risikoreicheren Verträgen wird generell empfohlen keine höhere Schwelle als 15% vorzusehen.

Sind im Vertrag Verlustschwellen vereinbart, so ist der Vermögensverwalter auch nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur entsprechenden Information seines Kunden verpflichtet. Die Einhaltung der Verlustschwellen-Mitteilungspflicht ist auch Gegenstand der jährlich durchzuführenden WpHG-Prüfung.

 

Umsetzung

Die Form der Information an den Kunden bei Überschreiten der Verlustschwelle ist gesetzlich oder aufsichtsrechtlich nicht vorgeschrieben. Maßgebend sind im Zweifel aber die im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Modalitäten.

In der Praxis wird teilweise auch die Informationspflicht von der depotführenden Bank übernommen. Verantwortlich gegenüber dem Kunden und der Aufsicht bleibt jedoch stets der Vermögensverwalter. Häufig wird als Kommunikationsweg eine schriftliche Mitteilung vereinbart, zuweilen erfolgen die Mitteilungen auch telefonisch. Hierfür spricht die Möglichkeit dem Kunden in diesem Zusammenhang weitere ausführliche Erläuterungen geben zu können. Teilweise erfolgt auch zusätzlich zu der mündlichen Information des Kunden eine schriftliche Information, in der auf das Gespräch Bezug genommen wird, was die Festigkeit der Dokumentation zusätzlich erhöht. In jedem Fall ist zur späteren Nachvollziehbarkeit eine zumindest interne Dokumentation zu fordern.

Um überhaupt ermitteln zu können, wann eine Verlustschwelle überschritten ist, ist es von Bedeutung eine Bezugs-/Ausgangsgröße mit dem Kunden konkret zu vereinbaren, die als Basis für den zu beobachtenden prozentualen Verlust dient. Hierbei wird in der Praxis häufig das Endvermögen aus dem letzten viertel- oder halbjährlichen Kundenreporting gewählt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die kontinuierliche Überwachung und vor allem die zeitnahe Feststellung des Umstands, dass eine Verlustschwelle überschritten wurde. Hierbei ist die vielfach effizienteste Umsetzung die Überwachung durch eine im Einsatz befindliche Portfoliomanagement-Software. Es ist hier sicherzustellen, dass sämtliche Parameter korrekt hinterlegt sind. Vielfach erfolgt die Überwachung auch durch individuell entwickelte Lösungen, wie z.B. excelgestützt. Bei diesen Lösungen ist es wichtig zu gewährleisten, dass gerade in marktturbulenten Zeiten sämtliche Daten zeitnah aktualisiert werden, um relevante Kunden zu identifizieren. Teilweise erfolgen auch „manuelle“ Überwachungen durch den Portfoliomanager „auf Sicht“. Hierbei besteht neben dem Problem einer häufig nicht ausreichenden Dokumentation der entsprechenden Überwachung die Gefahr bei großen Marktschwankungen schnell den Überblick zu verlieren.

 

Fazit

Eine ordnungsgemäße Überwachung von Verlustschwellen und ggf. Information der Kunden ist essenziell. Bestehen hierbei Defizite, so kann dies zu großen Haftungsrisiken gegenüber dem Kunden führen. Beanstandungen bei internen oder externen Prüfungen können auch die Aufsicht auf den Plan rufen.

Zurück