App-Kolumne

Verstärkte Regulierung registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften

Gastautor -

Im Zuge des Startup Booms wurden in den vergangenen Jahren zunehmend alternative Investments strukturiert, deren Angebot sich ausschließlich an professionelle oder semi-professionelle Investoren gemäß Definition des KAGB richtet. Viele dieser Fonds (sogenannte AIF – Alternative Investment Fonds) werden durch Management-Gesellschaften verwaltet, die einer lediglich reduzierten Regulierung durch die BaFin unterliegen.

Es handelt sich dabei um bei der BaFin registrierte (im Gegensatz zu von der BaFin zugelassenen und einer vollen Regulierung unterliegenden) Kapitalverwaltungsgesellschaften. Voraussetzung für den reduzierten Regulierungsumfang ist insbesondere, dass ausschließlich Spezial-AIF verwaltet werden und dass die verwalteten Vermögensgegenstände max. 100 bzw. 500 Mio. EUR betragen. Der abgespeckte Regulierungsumfang bringt auch mit sich, dass neben deutlich reduzierten Organisationsanforderungen keine besonderen Kapitalanforderungen bestehen; es ist nur das Mindestkapital aufzuweisen, das sich aus der Rechtsform ergibt.

Die Zahl dieser Verwaltungsgesellschaften ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Derzeit sind mehr als 350 entsprechende Gesellschaften bei der BaFin registriert.

Prüfungspflicht ab Geschäftsjahr 2021

Durch in 2021 erfolgte Änderungen im KAGB sind registrierte AIF-KVGs nunmehr ab dem Jahr 2021 dazu verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, welcher ihren Jahresabschluss und einen ebenfalls größenunabhängig stets zu erstellenden Lagebericht zu prüfen hat. Die Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen und der Prüfungsbericht ist an die BaFin zu übermitteln. Darüber hinaus ist zu beachten, dass registrierte KVGs auch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind und die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz, insbesondere die erfolgte Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Anzeige bei der BaFin, ebenfalls Gegenstand der Prüfung ist.

Bezüglich des so definierten Prüfungsumfangs besteht zusätzlich eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts zu erlassen (§ 45a Abs. 6 KAGB). Diese Ermächtigung wurde bisher allerdings noch nicht genutzt, was für die Zukunft aber nicht auszuschließen ist.

Ausblick

Viele betroffene KVGs haben sich bezüglich des für sie neuen Prüfungsthemas zunächst an die betreuenden Anwaltskanzleien bzw. an die betreuenden administrativen Dienstleister gewandt. Mit diesen wird auch der letzlich beauftragte Prüfer in vielen Fällen kommunizieren müssen. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Anwendung des aus anderen Bereichen der Regulierung bekannten Proportionalitätsprinzips eine sinnvolle Herangehensweise ist. Der Umgang mit der Prüfungsanforderung ist für die meisten betroffenen KVGs Neuland. Ein strukturierter Prozess zwischen Prüfer und KVG ist erforderlich, um die Prüfung effizient abzuwickeln.

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