Kolumne Steuern und Regulierung

Grenzen der Erlaubnisfreiheit: Family Offices

Jürgen App -

Jürgen App, Geschäftsführer der App Audit GmbH, über Grenzen der Erlaubnisfreiheit für Family Offices in Deutschland

Überblick

Family Offices sind Unternehmen, die sich mit der bankenunabhängigen Verwaltung bzw. ganzheitlichen Steuerung und Koordination großer privater Vermögen befassen. In der ähnlichen Definition des Verbands unabhängiger Family Offices e.V. wird auch danach unterschieden, ob es sich um eine Familie/einen Vermögensinhaber (Single Family Office) oder mehrere Familien/Vermögensinhaber (Multi Family Office) handelt. Der Begriff “Family Office” ist gesetzlich nicht definiert und geschützt, so dass dieser teilweise zum Unmut echter Family Offices recht inflationär verwendet wird. Insgesamt dürfte es nach Recherchen von ChatGPT in Deutschland aktuell um die 400 Family Offices geben.

In Deutschland unterliegen Family Offices nur der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), soweit sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten gemäß Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) betreiben.

Inwieweit dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und der Struktur des Family Office.

Kriterien der Erlaubnispflicht und Grenzen der Erlaubnisfreiheit

Ein wesentliches Kriterium, ob eine Erlaubnispflicht der Tätigkeit von Family Offices gemäß Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) vorliegt, ist die Beurteilung, ob einschlägige Erlaubnistatbestände wie Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Finanzportfolioverwaltung in Finanzinstrumenten gewerblich erbracht werden. Sofern ein Family Office seine Dienste nicht am Markt anbietet, sondern sie auf den engsten Familienkreis beschränkt, bestehen gute Argumente nicht von einer Gewerblichkeit und folglich Erlaubnispflicht auszugehen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sich das Unternehmen nämlich vorrangig nur um sein eigenes Vermögen kümmert und daher rechtlich keine Dienstleistungen für einen anderen erbringt.

Dies dürfte für Multi Family Offices nicht gelten, so dass bei diesen auch regelmäßig von einer Erlaubnispflicht der Tätigkeit auszugehen ist. Aber auch Single Family Offices stoßen bei diesem Aspekt teilweise an die Grenzen der Erlaubnisfreiheit, wenn die Familie sich weiter verzweigt oder eine neue Generation hinzukommt und so der Kreis der betreuten Personen stetig zunimmt.

An die Grenzen der Erlaubnisfreiheit stößt man auch schnell, wenn zur Anlage des Vermögens ein spezielles Produkt, etwa ein eigener Fonds, konzipiert bzw. aufgelegt werden soll. Denn dieses Produkt muss von einer der Familie fremden Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden, die dann aufsichtsrechtlich auch als familienfremder „Kunde“ gilt. In derartigen Fällen kommt es häufig zusätzlich zur Überlegung, das Produkt dann auch anderen potenziellen Investoren zugänglich zu machen, was ebenfalls der Erlaubnisfreiheit des Geschäfts abträglich ist.

Auch beim Pooling von Anlagen kann eine Erlaubnispflicht drohen, hier sind die Vorgaben des KAGB zu beachten. Denn die Verwaltung von Investmentvermögen ist eine nach KAGB regulierte Tätigkeit und Investmentvermögen sind definiert als gemeinsame Anlagen, wobei von einer Anzahl von Anlegern Kapital eingesammelt wird, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Eine Ausnahme von der diesbezüglichen Erlaubnispflicht besteht hier insbesondere, wenn sich einzelne Investoren zusammentun, um gemeinsam Geld anzulegen, wie z.B. bei einem sogenannten Club Deal.

Eine weitere grundsätzliche Möglichkeit der Erlaubnisfreiheit wurde in der Vergangenheit häufig über das, allerdings explizit nur für Kreditinstitute im KWG geregelte, sogenannte Konzernprivileg erreicht, wenn das Family Office in eine Unternehmensgruppe eingebunden ist.

Beratung und Unterstützung

Insgesamt ist die Regulierung von Family Offices in Deutschland ein komplexes Thema. Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Anforderungen von der Art der durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und der Struktur des Family Office abhängen. Daher ist es ratsam, sich bei Unklarheiten an einen professionellen Unterstützer oder direkt an die BaFin zu wenden, um unliebsame rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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