Kolumne Steuern und Regulierung

Aktuelle Regulierungen, Nachhaltigkeit und Alternative

Jürgen App -

Übernahme von ESG-Regelungen in das KAGB

Mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurden verschiedene europäische ESG-Regelungen im KAGB verankert und betreffen damit auch Unternehmen im Kontext alternativer Anlagen. Konkret ergeben sich die Regelungen aus der Offenlegungsverordnung (VO EU 2019/2088) und der Taxonomie-Verordnung (VO EU 2020/852). Es ergeben sich zusätzliche Anforderungen für deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche auch Gegenstand der jährlichen Prüfungen bei den zugelassenen KVGs sind.

EU-Offenlegungsverordnung und Begrifflichkeiten

Die Offenlegungsverordnung der EU (VO EU 2019/2088) verpflichtet „Finanzmarktteilnehmer“ und „Finanzberater“ bekanntlich zu allgemeinen Erläuterungspflichten auf deren Internetseite bzw. zu vorvertraglichen Informationen zu Strategien hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken einschließlich von Aussagen zu den (erwarteten) Auswirkungen auf die Rendite. Die inhaltlichen Anforderungen sind dabei umso höher, je stärker das Thema Nachhaltigkeit vom jeweiligen Unternehmen betont wird.

Als Finanzmarktteilnehmer gelten nach dieser Definition u.a. Portfolioverwalter. Als Finanzberater gelten insbesondere Anlageberater bzw. sogenannte Fondsadvisor. Als relevante „Produkte“ im Sinne der Regelungen gelten OGAW, AIF oder ähnliche verwaltete Portfolios  und sogar auch als Produkt angebotene Anlagestrategien.

Regulierungsanforderungen im Einzelnen

Die bestehenden Anforderungen sind nachfolgend tabellarisch im Überblick dargestellt:

Vorschrift OffenlegungsVO

Anforderungen
(Stand per 31.12.2022)

Art. 3

Finanzmarktteilnehmer müssen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen veröffentlichen.

Art. 4

Auf Ebene der KVG besteht die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. „PAI“) auf der Internetseite. Im Falle der Nichtberücksichtigung sind klare Gründe hierfür anzugeben einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann beabsichtigt ist, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen. 

Art. 5

Es ist im Rahmen der Vergütungspolitik anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und diese Informationen sind auf den Internetseiten zu veröffentlichen. 

Art. 6

Es sind in den vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu machen zur Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden und zu den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der AIF. Wenn Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet werden, so enthalten die Erläuterungen eine klare und knappe Begründung dafür. 

Art. 7

In den vorvertraglichen Informationen der AIF: Angaben im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

Art. 8

Für Finanzprodukte, mit denen unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben werden, werden bestimmte Angaben in den vorvertraglichen Unterlagen verlangt.

Art. 9

Es müssen für Finanzprodukte, mit denen eine nachhaltige Investition angestrebt wird, bestimmte Angaben in den vorvertraglichen Unterlagen gemacht werden.  

Art. 10 / Art. 11

Es müssen für “Art. 8” und “Art. 9” - Produkte

  • bestimmte Angaben auf der Internetseite erfolgen
  • bestimmte Angaben in den Jahresberichten gemacht werden.

 

Gemäß Art. 7 der TaxonomieVO muss bei AIF, die nicht unter Art. 8 oder Art. 9 der OffenlegungsVO fallen, ferner in den vorvertraglichen Informationen und in den Jahresberichten jeweils ein Hinweis aufgenommen werden, dass die zugrunde liegenden Investitionen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Bei AIF, die unter Art. 8 oder Art. 9 der OffenlegungsVO fallen, sind die Angaben nach Art. 5 bzw. Art. 6 der EU Taxonomie-Verordnung zu machen.

Entwurf einer BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

Auf Basis bestehender Ermächtigungen im KAGB hatte die BaFin im August 2021 eine „Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ im Entwurf vorgestellt. In dieser wurden Vorgaben an die Ausgestaltung von Anlagebedingungen inländischer Publikums-investmentvermögen formuliert, die im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen oder die als explizit nachhaltig vertrieben werden. Der vorgestellte Richtlinien-Entwurf sieht vor, dass Investmentvermögen künftig nur noch als nachhaltig vermarktet werden dürfen, wenn die Anlagebedingungen vorsehen, dass entweder eine Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Vermögensgegenstände von 75 % eingehalten, eine nachhaltige Anlagestrategie – etwa in Form eines Best-in-Class-Ansatzes – verfolgt oder ein nachhaltiger Index abgebildet wird.

Auf Grund von im Entwurf enthaltenen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen war erheblicher Diskussionsbedarf zu erwarten. Im Mai 2022 hatte die BaFin mitgeteilt, dass die Richtlinie vorerst zurückgestellt werde. Zugleich teilte die BaFin im Rahmen der Jahrespressekonferenz 2022 jedoch mit, dass die BaFin an der Konsultationsfassung festhalten werde und diese im Rahmen der Zulassung nachhaltiger Fonds weiterhin zur Anwendung käme.

Prüfungsanforderungen und Greenwashing

Die Prüfung im Rahmen einer Abschlussprüfung erstreckt sich nach der Erwartungshaltung der BaFin u.a. auf das vollständige Vorhandensein der Informationen (formelle Vollständigkeit) und deren Plausibilität. Mit den im Übrigen geäußerten Anforderungen und Erwartungen der Aufsicht wird der Aufsichtsschwerpunkt neben den erforderlichen Pflichtangaben zunehmend auf das sog. Greenwashing ausgerichtet. Unter Greenwashing wird hier der Ausweis eines Investments als nachhaltig verstanden, obwohl es über die jeweilige Nachhaltiskeitskategorie hinausgehende klima- oder umweltschädliche Elemente enthält oder finanziert.

Im Einzelfall ist eine Objektivierung des Greenwashing jedoch genau wie die objektive Beurteilung eines Produkts in Bezug auf dessen Nachhaltigkeit in vielen Fällen nur sehr schwer möglich, da letztendlich immer jeweils subjektive Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde liegen. Aufgedeckt werden können und müssen aber eindeutige Mißbrauchsfälle.

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